Satzung

Satzung des Jazz-Club Bretten e.V.

1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „JAZZ-CLUB Bretten e.V.“. Sitz des Vereins ist Bretten.

2. Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die kulturelle Bildung und Förderung auf dem Gebiet der Jazz-Musik, wobei der Satzungszweck insbesondere dadurch verwirklicht wird,
a) dass jungen Künstlern durch öffentliche Veranstaltungen Gelegenheit gegeben wird, sich einem kritischen Publikum zu stellen,
b) dass durch zeitgemäße und ausdrucksstarke Jazz-Konzerte die Urteils- und Kritikfähigkeit interessierter Kreise gefördert wird,
c) dass den Mitgliedern des Vereins die Möglichkeit gegeben wird, Jazz-Musik zu betreiben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Absatz 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Beendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

3. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Sie muss schriftlich beantragt werden.
Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen kann,
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands, falls der fällige Jahresbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird und seit der zweiten Mahnung ein Monat vergangen ist,
d) durch Ausschluss aus wichtigem Grund auf Beschluss der Mitgliederversammlung
e) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Aus wichtigem Grund können einem Mitglied einzelne oder sämtliche Mitgliedsrechte auf Beschluss des Vorstands auf Zeit, längstens bis zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung entzogen werden. Die Beitragspflicht dauert während dieser Zeit fort.

5. Beiträge und Umlagen
Der Jahresbeitrag sowie künftige Erhöhungen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Eine Erhöhung des Jahresbeitrags wirkt ab Beginn des folgenden Geschäftsjahres. Der erste Jahresbeitrag ist bei Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten, alle weiteren Jahresbeiträge bis spätestens zum Ende des 3. Monats eines Geschäftsjahres.
In Sonderfällen kann der Vorstand den Beitrag stunden, ganz oder teilweise erlassen. Für besondere Zwecke können einmalige oder wiederkehrende zusätzliche Zahlungen erhoben werden. Diese müssen jedoch von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand, der aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister besteht,
b) die Mitgliederversammlung.
Der 1. und der 2. Vorsitzende werden jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis sie von ihren Nachfolgern abgelöst werden. Wiederwahl ist zulässig.
Für den Fall, dass die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der regulären Amtsdauer endet, ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ende der tatsächlichen Amtszeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Neuwahl des Vorstandsmitglieds zum Ziel hat. Die Wahl des Vorstandsmitglieds erfolgt für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

7. Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand ist zuständig für alle Entscheidungen, die nicht durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand kann zur Beratung einzelner Punkte Nichtvorstandsmitglieder hinzuziehen, die jedoch kein Stimmrecht haben. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Dem 1. Vorsitzenden, und im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, obliegt die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse. Nach außen vertritt sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist jedoch der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins befugt.
Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und führt den Vorsitz bei Sitzungen des Vorstands.
Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstands in Textform ein und leitet sie. Bei vollständiger Anwesenheit ist der Vorstand auch ohne vorherige schriftliche Einladung zur Beschlussfassung fähig. Über Beschlüsse, die in der Sitzung des Vorstands gefasst wurden, ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsmäßig Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen.

8. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) den Jahresbericht,
b) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre).
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich im Monat April vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Die Berufung hat mindestens eine Woche vor der Tagung durch Veröffentlichung in einer in Bretten verbreiteten Tageszeitung unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder mit übereinstimmender Tagesordnung die Berufung verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

9. Vereinsordnung
Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe eine Vereinsordnung geben. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Vereinsordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig.

10. Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die Stadt Bretten, die es unmittelbar und ausschließlich für den Musikunterricht an den Schulen der Stadt Bretten zu verwenden hat.

Bretten, den 12. Januar 1982,
geändert: 12. Juli 2010;
geändert: 11. April 2018